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   EuGH, 21.02.1984 - 239/82, 275/82   

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https://dejure.org/1984,538
EuGH, 21.02.1984 - 239/82, 275/82 (https://dejure.org/1984,538)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.1984 - 239/82, 275/82 (https://dejure.org/1984,538)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 1984 - 239/82, 275/82 (https://dejure.org/1984,538)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Allied Corporation u.a. / Kommission

    1 . NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - VERORDNUNG , DURCH DIE ANTIDUMPINGZÖLLE EINGEFÜHRT WERDEN - ERZEUGER UND EXPORTEURE AUS DRITTLÄNDERN - IMPORTEURE

  • EU-Kommission

    Allied Corporation u.a. / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von bestimmten chemischen Düngemitteln mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika; Erzwungene Zahlung von Antidumpingzöllen; Anforderungen an eine Freistellung der Zahlung von Antidumpingzöllen; ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - VERORDNUNG , DURCH DIE ANTIDUMPINGZÖLLE EINGEFÜHRT WERDEN - ERZEUGER UND EXPORTEURE AUS DRITTLÄNDERN - IMPORTEURE

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE 1984, 1005
  • NJW 1985, 1277
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 29.03.1979 - 113/77

    NTN Toyo Bearing / Rat

    Auszug aus EuGH, 21.02.1984 - 239/82
    Denn anders als in dem vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. März 1979 entschiedenen Fall (Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing Company Ltd und andere, Slg. 1979, 1185, Randnummer 9 der Entscheidungsgründe) wurde das Vorliegen eines Dumpings, wie sich aus der zehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 349/81 ergibt, im vorliegenden Fall aufgrund des Ausfuhrpreises der amerikanischen Erzeuger und nicht aufgrund des von den europäischen Importeuren angewandten Weiterverkaufspreises festgestellt, so daß die Firma Demufert, anders als die Hersteller und die Exporteure, nicht unmittelbar von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen war.
  • EuGH - 141/82 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Demufert / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.02.1984 - 239/82
    Die Firma Demufert hat mit Klageschrift, die am 5. Mai 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist (Rechtssache 141/82) gegen die Kommission eine Klage erhoben, mit der sie hauptsächlich die Aufhebung der Entscheidung begehrt, die beantragte Überprüfung nicht vorzunehmen; diese Rechtssache ist durch Beschluß vom 9. November 1983 aufgrund der Klagerücknahme durch die Klägerin im Register der Kanzlei des Gerichtshofes gestrichen worden.
  • EuG, 25.09.1997 - T-170/94

    Shanghai Bicycle / Rat

    Die Klägerin könne sich auch nicht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239/82 und 275/82 (Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005, Randnrn. 11 und 12) stützen, in dem Dumpingpraktiken Unternehmen und nicht dem Staat vorgeworfen worden seien.

    Das Urteil Allied Corporation u. a./Kommission könne die Klägerin zudem deshalb nicht anführen, weil im vorliegenden Fall der Volksrepublik China und nicht der Klägerin und/oder anderen Herstellern oder Ausführern Dumpingpraktiken vorgeworfen worden seien.

    Sie erfülle die Zulässigkeitskriterien, die der Gerichtshof in dem in Randnummer 32 des vorliegenden Urteils zitierten Urteil Allied Corporation u. a./Kommission aufgestellt habe.

    So ist anerkannt worden, daß Rechtsakte, durch die Antidumpingzölle eingeführt werden, diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen, die nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt werden oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (vgl. Urteil Allied Corporation u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils, Randnr. 12, Urteil des Gerichtshofes vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 53/83, Allied Corporation u. a./Rat, Slg. 1985, 1621, Randnr. 4, und Urteil Extramet Industrie/Rat, zitiert in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils, Randnr. 15), und allgemeiner jeden Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen können, der das Vorliegen bestimmter persönlicher Eigenschaften nachweisen kann, die ihn im Hinblick auf die fragliche Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben (vgl. Urteile Extramet Industrie/Rat, zitiert in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils, Randnrn.

    Dem Argument des Beklagten, das in Randnummer 32 des vorliegenden Urteils zitierte Urteil Allied Corporation u. a./Kommission sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil die Dumpingpraktiken nicht den einzelnen chinesischen Herstellern und Ausführern, sondern der Volksrepublik China als Staat vorgeworfen würden, kann nicht gefolgt werden.

  • EuGH, 23.05.1985 - 53/83

    Allied Corporation / Rat

    Die Klägerinnen Allied, Demufert und Transcontinental (Rechtssache 239/82) erhoben am 22. September 1982, die Klägerin Kaiser (Rechtssache 275/82) am 15. Oktober 1982 Klage auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 1976/82 und 2302/82. Der Rat führte mit der Verordnung Nr. 101/83 vom 17. Januar 1983 (ABl. L 15, S. 1, und L 82, S. 27) einen endgültigen Antidumpingzoll von 19, 5 % auf die Ausfuhren der Klägerin Allied, von 12, 13 % auf.

    Der Gerichtshof wies mit Urteil vom 21. Februar 1984 (verbundene Rechtssachen 239 und 275/82, noch nicht veröffentlicht) die auf Nichtigerklärung der vorläufigen Zölle gerichteten Klagen hinsichtlich der Klägerin Demufert als unzulässig, hinsichtlich der Klägerinnen Allied, Transcontinental und Kaiser als unbegründet ab.

    Der Rat verweist insoweit auf die von der Kommission vorgetragenen, von beiden Organen gemeinsam ausgearbeiteten Ausführungen in den verbundenen Rechtssachen 239 und 275/82 (vgl. S. 16 des Tatbestands des Urteils vom 21. Februar 1984, "Zulässigkeit der übrigen Klagen").

    Der Rat hat dem Gerichtshof auf die Aufforderung, unter Berücksichtigung des Urteils vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239 und 275/82 darzulegen, ob er seine Einrede der Unzulässigkeit aufrechterhalte, mitgeteilt, daß er Zweifel an der Zulässigkeit der Klage habe, jedoch keine förmliche Einrede der Unzulässigkeit erhebe.

    Wie der Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239 und 275/82 (Allied Corporation u.a., noch nicht veröffentlicht) entschieden hat, können die Rechtsakte, durch die Antidumpingzölle eingeführt werden, diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen unmittelbar und individuell betreffen, die nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen waren.

  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen wie die streitigen normativen Charakter haben, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 11 und 12, und TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18).
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